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   LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06   

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LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06 (https://dejure.org/2006,61727)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.08.2006 - 11 T 176/06 (https://dejure.org/2006,61727)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. August 2006 - 11 T 176/06 (https://dejure.org/2006,61727)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06
    Abzustellen ist dabei nicht auf den nationalen ordre public, welchen die deutschen Gerichte bei eigener Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den - großzügigeren - anerkennungsrechtlichen ordre public international (BGH NJW 1968, 354; NJW 1998, 2358).
  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87

    Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06
    Dabei ist, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen (BGH NJW 1989, 2197).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 11 Wx 8/03

    Auslandsadoption: Anerkennung einer ukrainischen Adoptionsentscheidung trotz

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06
    Maßgeblich ist allein, ob die Anerkennung der Entscheidung - sie mag nach dem Heimatrecht richtig oder falsch sein - zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist (OLG Karlsruhe, NJW 2004, 516).
  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 145/66

    Contempt of court und rechtliches Gehör

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06
    Abzustellen ist dabei nicht auf den nationalen ordre public, welchen die deutschen Gerichte bei eigener Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den - großzügigeren - anerkennungsrechtlichen ordre public international (BGH NJW 1968, 354; NJW 1998, 2358).
  • BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 186/99

    Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 08.08.2006 - 11 T 176/06
    Danach müssten die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes statt nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll (vgl. § 1741 BGB), oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG) verstoßen (BayObLG STAZ 2000, 300).
  • LG Karlsruhe, 05.01.2012 - 11 T 318/11

    Auslandsadoption: Ausreichende Kindeswohlprüfung als Voraussetzung für die

    Die Adoption des Betroffenen in der Türkei kann deshalb - auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs in Bezug auf die Überprüfung ausländischer (Adoptions-)Entscheidungen im Anerkennungsverfahren (vgl. u.a. OLG Köln FGPrax 2009, 220, 221; Beschluss der Kammer vom 08.08.2006, Az.: 11 T 176/06 unter Ziffer II. a)) - in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden.
  • LG Berlin, 29.03.2010 - 83 T 136/10
    Wurde dieses Verfahren, wie dies bei der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung der Fall war, nicht eingehalten, muss dieser deshalb die Anerkennung versagt bleiben und sind die Beteiligten auf die Durchführung eines neuen Adoptionsverfahrens unter Beachtung des HAÜ zu verweisen (vgl. LG Karlsruhe vom 8. August 2006 11 T 176/06 = BeckRS 2007/13998; LG Dortmund - 15 T 87/07 - Beschluss vom 13. August 2007, zitiert nach juris; Staudinger-Henrich, a. a. O.; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 7).
  • LG Rostock, 08.07.2010 - 3 T 53/10

    Anerkennungsfähigkeit einer ukrainischen Adoptionsentscheidung

    Die Prüfung des Kindeswohls erfordert auch eine Prüfung der Elterneignung, die durch die entsprechenden Stellen am Lebensmittelpunkt der Annehmenden zu erfolgen hat (vgl. OLG Celle, FamRZ 2008, 1109; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1078; Beschluss des LG Karlsruhe vom 08.08.2006, Az. 11 T 176/06, veröffentlicht in juris; Beschluss des LG Dortmund vom 07.12.2009, Az. 15 T 71/08, veröffentlicht in juris; Beschluss des LG Frankfurt vom 31.10.2008, Az. 2-9 T 295/08, veröffentlicht in juris; Beschluss des LG Dresden vom 26.01.2006, Az. 2 T 1208/04, JAmt 2006, 360; Beschluss des LG Stuttgart vom 09.09.2008, Az. 1 T 96/07, veröffentlicht in juris).
  • KG, 23.12.2011 - 17 UF 177/11
    Soweit dies von einigen Gerichten anders gesehen - und die (nachträgliche) Anerkennung mit der zwischenzeitlichen Integration des Kindes in die Familie des Adoptionswilligen und mit dem tatsächlichen Zustandekommen eines positiven Eltern-Kind-Verhältnisses begründet - wird (vgl. AG Hamm, IPRax 2007, 326; LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2006 - 11 T 176/06 - zitiert nach Juris; AG Nürnberg, FamRZ 2010, 51), sind diese Gesichtspunkte hier erkennbar nicht einschlägig, zumal die zum Zeitpunkt der Adoption 13jährige Nichte inzwischen bereits volljährig ist, die Adoption von Volljährigen indes eigenen Regelungen unterfällt (§§ 1767ff BGB).
  • LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08
    Wurde dieses Verfahren deshalb, wie dies bei der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung der Fall war, nicht eingehalten, muss dieser die Anerkennung versagt bleiben und sind die Beteiligten auf die Durchführung eines neuen Adoptionsverfahrens unter Beachtung des HAÜ zu verweisen (vgl. LG Karlsruhe - 11 T 176/06 vom 8. August 2006 = BeckRS 2007/13998; LG Dortmund - 15 T 87/07 - Beschluss vom 13. August 2007, zitiert nach juris; Staudinger-Henrich, a. a. O.; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 7).
  • AG Dresden, 18.05.2010 - 405 XVI 29/09
    Wurde dieses Verfahren deshalb, wie dies bei der verfahrensgegenständlichen Adoptionsentscheidung der Fall war, nicht eingehalten, muss dieser die Anerkennung versagt bleiben und sind die Beteiligten auf die Durchführung eines neuen Adoptionsverfahrens unter Beachtung des HAÜ zu verweisen (vgl. LG Karlsruhe - 11 T 176/06 vom 8. August 2006 - BeckRS 2007/13998; LG Dortmund - 15 T 87/07 -Beschluss vom 13. August 2007, zitiert nach juris; Staudinger-Henrich, a. a. O.; Münchener Kommentar-Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rdn. 7).
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